Trägerverein & Förderverein

Ob für die Organisation kultureller Events und Bildungsinitiativen, oder zur Unterstützung verschiedener Schulprojekte – an der Leonardo da Vinci Schule München wird Gemeinnützigkeit groß geschrieben.

Trägerverein BiDIBI e.V.

Der BiDIBi e.V. (Bilingualer Deutsch-Italienischer Bildungsverein – Zweisprachiger italienisch-deutscher Kulturverband) ist als Schulträger regulär im Register des italienischen Generalkonsulats München eingetragenen (Konsulardekret 119, 14.12.2020). Er organisiert italienische Sprachkurse in verschieden Kindergärten, Grund- und weiterführenden Schulen und bietet alle zwei Jahre Fortbildungskurse für die Didaktik der italienischen Sprache an.

Der BiDIBi e.V. wurde 2011 gegründet als gemeinnütziger Verein mit dem Ziel, die italienische Sprache und Kultur in Bayern und Deutschland zu fördern.

Als Träger hat der BiDIBi e.V. im September 2013 in München die Grundschule und im September 2016 das Gymnasium ins Leben gerufen.

Der BiDiBi e.V. ist im Stadtgebiet München vertreten und kooperiert mit den öffentlichen und privaten Schulen in München und angrenzenden Gebieten sowie mit diversen Universitäten: Ludwig-Maximilian-Universität München, Libera Università di Bolzano – Freie Universität Bozen.

In der Eigenschaft als Träger arbeitet der BiDIBi e.V. mit diversen Einrichtungen zusammen: Lyons Club Mediterraneo, Deutsch-Italienische Handelskammer, Caritas, Italienisches Kulturinstitut, ADI Verband der Dozenten für Italienisch), Comites sowie mit zahlreichen deutschen Einrichtungen: Bayerisches Kultusministerium, Schulamt der Stadt München, MB Stelle München Hauptstadt, MB Stelle Oberbayern West, Regierung von Oberbayern, Bezirk von Oberbayern.

Der Vorstand

Dr. Patrizia Mazzadi, 1. Vorsitzende
Patrizia Mazzadi

Die Zweisprachigkeit und der kulturelle Austausch zwischen Italien und Deutschland haben mein bisheriges Leben charakterisiert. Mit zwanzig Jahren ging ich nach Berlin, wo ich Germanistik und Romanistik studierte. Zu einem späteren Zeitpunkt vertiefte ich meine Studien, dank des Stipendiums der FU, mit der Promotion auf dem Gebiet Sprache und Literatur des deutschen Mittelalters. Ich habe verschiedene literarische Übersetzungen aus dem Mittelhochdeutschen ins Italienische veröffentlicht und hatte Gelegenheit bei meinen zahlreichen und langen Aufenthalten in Deutschland die deutsche Kultur mit ihren vielen Facetten kennenzulernen.

Es war dieser besondere persönliche und berufliche Werdegang, der mich im ständigen Gleichgewicht zwischen Deutschland und Italien sah, der mich dazu bewegte mit einer Gruppe hoch motivierter Gleichgesinnter den gemeinnützigen Verein BiDIBi e.V. zu gründen. Der Verein spiegelt verschiedene wichtige Aspekte wider, die mein Dasein charakterisieren: Es vereint in der Tat sowohl das soziale als auch das kulturelle Engagement.

Besonders stolz ist der Verein auf die Gründung der bilingualen deutsch-italienischen Schule „Leonardo da Vinci“, eine Herausforderung, die mir besonders am Herzen liegt.

Raoul Cadeddu Dessalvi, 2. Vorsitzender
Raoul Cadeddu Dessalvi

Seit jeher bin ich der festen Überzeugung, dass die Bildung eine Ausgangsbasis für das Entstehen einer besseren Welt darstellt. In diesem Sinne ist die bilinguale deutsch-italienische Leonardo da Vinci Schule ein Vorreitermodell in Bezug auf die Anforderungen unserer modernen multikulturellen Realität. Es wäre wunderbar, zur Verbreitung und Anwendung dieses Modells auch auf andere Orte und Kulturen einen Beitrag zu leisten.

Ich bin in Cagliari geboren und aufgewachsen. An der dortigen Universität habe ich den MA-Abschluss als Maschinenbauingnieur gemacht. Seither bin ich in der Automobilbranche für marktführende Zulieferer tätig. Mit der Zeit übernahm ich verantwortliche Positionen in den Bereichen Technik, Project Management und Vertrieb. Derzeit bin ich bei Hitachi Automotive Systems in verantwortlicher Position im Segment Handel für einen weltweit führenden Partner zustandig. Außerdem habe ich die Leitung des Project Managements für alle Projekte im Segment Chassis Control (Brems-, Lenk-, Kraftübertragungs und Radaufhängungssysteme) auf europäischer Ebene. Ich interessiere mich für Fremdsprachen, Reisen und Lesen.

Seit langem setze ich mich im sozialen Bereich ein und bin Mitglied im Beirat und Vorstand einer bedeutenden internationalen Organisation für wohltätige und kulturelle Zwecke. Meine Kompetenzen in den Bereichen Management und Organisation sowie mein soziales Engagement möchte ich gerne im BiDIBi zur Verfügung stellen.

Martin Hartl, Finanzvorstand
Martin Hartl

Als langjähriger Mitarbeiter bei der BMW AG war ich in verschieden Funktionen im Finanzbereich im In- und Ausland tätig. Meine beruflichen Stationen haben mich dabei nach Mexiko, USA und Italien geführt. Derzeit befasse ich mich beruflich schwerpunktmäßig mit der Vermögensanlage von Pensionsgeldern und Stiftungskapital.

Abseits meiner beruflichen Tätigkeit setze ich mich seit langem aktiv im sozialen Bereich ein und bin stolzes Mitglied im Vorstand einer bedeutenden internationalen Organisation für wohltätige und kulturelle Zwecke. Mein umfassendes Wissen in den Bereichen Management und Organisation ermöglicht es mir, konkrete positive Veränderungen herbeizuführen.

Meine persönlichen Erfahrungen, sowie meine Heirat mit einer Italienerin, haben meine Wertschätzung für Vielfalt und interkulturellen Austausch vertieft. Diese Werte möchte ich auch bei BiDIBi einbringen und dazu beitragen, eine inklusivere und vielfältigere Community zu fördern.

Der Beirat

Michaela Bastianini-Hartl
Michela Bastianini Hartl

Ich bin in Bologna in einer Familie von Hochschullehrern geboren und aufgewachsen. Nach meinem Universitätsabschluss in Wirtschaftsstatistik machte ich mein Diplom in internationalen Beziehungen und heiratete einen Deutschen.

1995 verließ ich Bologna und lebte in verschiedenen Ländern sowie in Übersee. Seit 2009 bin ich in München ansässig. Ich habe zwei Söhne, die – wenn auch nicht perfekt zweisprachig – in engem Kontakt mit den beiden Kulturen aufwachsen. Ich arbeite Teilzeit in einer Steuerkanzlei, wo ich die Buchhaltung und Gehaltsabrechnungen für italienische Kunden betreue.

Von Anfang an war ich eine große Befürworterin des Leonardo da Vinci Projekts. Ich wurde sofort Mitglied im BiDIBi und versuchte, mit Begeisterung meinen Beitrag im Rahmen meiner beruflichen Fähigkeiten zu leisten. Ich finde, dass nicht nur die zweisprachige Ausbildung ein besonderes Geschenk für diejenigen ist, die davon profitieren können. Während meiner Auslandsaufenthalte konnte ich feststellen, dass eine Schule, die Kindern das Beste aus zwei Kulturen vermittelt, auch eine wichtige soziale Rolle bei der Integration verschiedener Nationalitäten und bei der Förderung von Toleranz und Solidarität nicht nur bei den Kindern, sondern auch bei ihren Eltern und Lehrern spielt.

Gianluca Chiozzi
Gianluca Chiozzi

Ich bin Physiker und seit 1994 in München bei ESO (European Southern Observatory) tätig, einem internationalen Zentrum für astronomische Forschung, das Observatorien entwickelt, baut und betreibt. Eine hervorragende, multikulturelle und mehrsprachige Schulausbildung ist aus meiner Sicht die Basis für die Zukunft unserer Kinder in einem Europa, das immer mehr zusammenwächst und auf einem Planeten, der immer globaler wird. Aufgrund dieser Überzeugung gilt mein Interesse der Erziehung und Pädagogik. Über mehrere Jahre hinweg war ich Mitglied im Pädagogischen Ausschuss der Primär- und Sekundärstufe der Europäischen Schule München.

Für das Projekt zur Gründung einer bilingualen deutsch-italienischen Schule in München setze ich mich mit Begeisterung ein, und zwar seit den Anfängen, als wir – die Initiatoren –noch eine kleine, hochmotivierte und ehrenamtlich tätige Gruppe waren. Mein Ziel ist es, ein erstklassiges Ausbildungsprojekt für Alle zur Verfügung zu stellen. Ein Projekt, in dem die Vorteile von italienischen und bayerischen Schulmodellen sowie die der Europäischen Schule vereint sind.

Hildegard Schulte-Umberg
Hildegard Schulte Umberg

Ich bin staatlich geprüfte und vereidigte Übersetzerin für die italienische Sprache und langjährige Dozentin am Sprachen & Dolmetscher Institut – SDI München, wo ich auch für die Leitung des Sprachbereichs Italienisch verantwortlich war.

Im Anschluss an mein Studium an der Universität Köln habe ich mehrere Jahre in Italien gelebt und unterrichtet. Dort wurden meine Kinder geboren, deren zweisprachige Erziehung mir von Anfang an ein großes Anliegen war. Auch im Rahmen meiner Lehrtätigkeit wurde ich in meiner Überzeugung bestätigt, dass Mehrsprachigkeit nicht nur für das berufliche Weiterkommen junger Menschen eine große Bereicherung darstellt. Deshalb war ich sofort von der Initiative des BiDIBi e.V. begeistert, in München eine bilinguale deutsch-italienische Schule zu gründen. Als BiDIBi-Mitglied setze ich mich für die Leonardo da Vinci-Schule und deren Weiterentwicklung ein.

Dr. Anna Dalle Mule
Anna Dalle Mule

Als promovierte Kunsthistorikerin habe ich mein Leben seit Anbeginn zwischen Deutschland und Italien verbracht.

Mein Studium habe ich in Padua abgeschlossen, und meine Promotion erfolgte an der Ludwig-Maximilian-Universität. Als Tochter zweier Italiener in Berlin war es nicht immer einfach, mit verschiedenen Kulturen konfrontiert zu werden; oft empfand ich dies als Herausforderung. Doch nun, als Erwachsene in einer globalisierten Welt und in einem vereinten Europa, erkenne ich voll und ganz das Potenzial einer multikulturellen Erziehung.

Ich stehe voll hinter dem bilingualen Konzept der Leonardo da Vinci Schule und teile die Überzeugung all jener, die an diese außergewöhnliche Initiative glauben und sie unterstützen. Deshalb habe ich von Anfang an als Gründungsmitglied des BiDIBi e.V. gerne meinen Beitrag zu diesem bedeutenden Projekt geleistet. Es erfüllt mich mit Stolz zu sehen, dass beide meiner Kinder diese besondere Schule besuchen und in einem zweisprachigen und multikulturellen Umfeld aufwachsen.

Thomas Fritsch
Thomas Fritsch

Hallo und Buongiorno!

Als Ehemann einer Italienerin und Vater von fünf Kindern hatte ich in der Vergangenheit mit dem Schulwesen zu tun.
Aufgrund meiner langjährigen Berufstätigkeit als Rechtsanwalt in München und als Vertreter vieler italienischer Mandanten war es mir ein Anliegen, mich in das LdV Projekt mit meiner juristischen Erfahrung einzubringen.

Aus der Erfahrung mit meinen Mandanten weiß ich, dass die Integration im öffentlichen Schulsystem vor allem für jene Familien problematisch werden kann, die aus beruflichen Gründen im Verlauf eines Schuljahres nach München ziehen müssen.

Die LdV Schule fördert deshalb die Zweisprachigkeit vor allem bei Kindern aus Familien mit doppelter Staatsangehörigkeit.
Die Mehrsprachigkeit und die Möglichkeit, kulturelle Vielfalt zu leben und zu lernen, sind heute mehr denn je fundamentale Voraussetzungen in einem vereinten Europa. Deshalb ist die LdV Schule ein überaus bedeutendes Projekt.

Valentina Palmieri
Valentina Palmieri

Ich bin in Cagliari geboren und aufgewachsen. In meiner Familie waren die Nächstenliebe und der Dienst am Nächsten schon immer fundamentale Werte. Seit jeher engagiere ich mich in sozialen Bereichen.

Meinen Traum, klassische Balletttänzerin zu werden habe ich verwirklicht und diese Tätigkeit 27 Jahre lang ausgeübt. Ich habe drei Jahre in einer privaten Grundschule in Cagliari unterrichtet und 10 Jahre Ballettunterricht gegeben. Gleichzeitig war ich an der juristischen Fakultät der Universität Cagliari immatrikuliert und mein Studium mit einer Arbeit in internationalem Recht gemacht.

Mein Leben verlief in ruhigen Bahnen bis ich den Mann traf, mit dem ich zusammenzuleben beschloss. Nach unserer Hochzeit verschlug es mich nach Deutschland, wo ich mich mit einer Kultur und Gesellschaft auseinandersetzen musste, die sehr unterschiedlich zu dem war, was ich bis dahin kennengelernt hatte. Es war nicht immer einfach, zwei Kinder in einem fremden Land aufzuziehen. Man macht allerdings dabei Erfahrungen und wird sich umso mehr der eigenen Fähigkeiten bewusst.

Von Anfang an hat mich das großartige Projekt der Leonardo da Vinci Schule interessiert. Ich bin von den enormen Möglichkeiten dieser Methode überzeugt. Meine beiden Söhne sind glückliche Schüler des Gymnasiums. Die heitere Umgebung, in welcher sie unterrichtet werden, die große Professionalität der Schulleitung und Lehrkräfte sind wichtige Voraussetzungen für den Weg unserer Kinder im Bi- und Multilinguismus als Grundlagen für die Bildung der Bürger in einer modernen multikulturellen Gesellschaft.

Aufnahmeverfahren

Für die Aufnahme in den Verein BiDIBi e.V. senden Sie bitte das entsprechende Formular und das SEPA-Lastschriftmandat ausgefüllt und unterschrieben als PDF-Datei an die Adresse info@bidibi.org.

Kontakt

www.bidibi.org
info@bidibi.org

Satzung

Vereinssatzung vom 18.01.2011

§ 1 Name, Sitz

1. Der Verein führt den Namen: Bilingualer Deutsch-Italienischer Bildungsverein München (BiDIBi).
2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e. V.“
3. Der Sitz des Vereins ist München.

§ 2 Zweck

Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Integration italienischer und deutscher Kultur, insbesondere: die Einrichtung und Unterhaltung einer allgemeinbildenden Schule für italienisch- und deutschsprachige Schüler. Die Schule dient dem Ziel, ihren Schülern eine Schulbildung zu ermöglichen, die auf italienische und deutsche Abschlüsse ausgerichtet ist, durch das Angebot von Sprach- und Kulturkursen, um die gegenseitigen Kenntnisse von Sprache und Kultur zu fördern.

§ 3 Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf kein Mitglied oder Dritter durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder sonstige Vergünstigungen begünstigt werden.
§4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr dauert vom 1. September bis zum 31. August des Folgejahres.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Beirat
  3. Der Vorstand
§ 6 Mitgliedschaft sowie Mitgliedsbeiträge und sonstige Zahlungen
  1. Die Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein, die den Zweck des Vereins gemäß §2 dieser Satzung fördern und unterstützen.
  2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vereinsvorstand zu richten.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss.
  4. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
  5. Die Mitglieder haben einen Jahresbetrag und einen Aufnahmebetrag in Geld zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Dazu hat jedes Mitglied dem Verein eine Einzugsermächtigung zu erteilen. Der Mitgliedsbeitrag wird per Lastschrifteinzugsverfahren abgebucht.
  6. Über Erhöhungen oder Kürzungen des Mitgliedsbeitrags, Veränderungen der Zahlungsmodalitäten oder sonstige Zahlungen beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 7 Beendigung der MItgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

durch Austritt
durch Ausschluss aus dem Verein
durch Tod des Mitglieds
durch Verlust der Rechtsfähigkeit des Mitglieds
infolge der Auflösung des Vereins

Der Austritt aus dem Verein ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Die Kündigung der Mitgliedschaft ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.

Die Mitgliederversammlung kann den Ausschluss eines Mitglieds mit Zweidrittelmehrheit beschließen. Der Ausschluss ist gerechtfertigt, wenn das Verhalten eines Mitglieds in grober Weise gegen die Interessen und dem Zweck des Vereins, insbesondere gegen die Satzung verstößt. Der Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds kann in die Mitgliederversammlung mit Angabe der Gründe zur Tagesordnung eingebracht werden. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied durch den Vorstand unter Fristsetzung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Vereinsmitglieder haben bei Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Beiträge und sonstiger Sonderzahlungen/Einlagen, sofern es sich nicht um verauslagte Beträge handelt.

§ 8 Mitgliederversammlung
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Mitgliederversammlung muß innerhalb von zwei Monaten nach Beginn des Geschäftsjahres stattfinden. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn der Vorstand oder der Beirat dies im Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 1/4 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Beifügung der Tagesordnung schriftlich einberufen. Die Einberufungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung darf mit einer Frist von drei Tagen unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden.
  4. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, soweit die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so ist eine zweite Mitgliedsversammlung neu einzuberufen im Abstand von mindestens 1 Woche: Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  5. Der Versammlungsleiter ist der Vorsitzende des Beirates, es sei denn, es wird ein anderer von der Mitgliederversammlung gewählt.
  6. Eine Vertretung in der Mitgliederversammlung durch andere Mitglieder ist zulässig. Die Vertretung bedarf der Vorlage einer schriftlichen Vollmacht. Über die Zulässigkeit der Vertretung entscheidet die Mitgliederversammlung zu Beginn der Sitzung mit einfacher Mehrheit.
  7. Die Teilnahme von Nicht-Mitgliedern an den Mitgliederversammlungen ist nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung zu Beginn der Versammlung zulässig. Nicht-Mitglieder haben kein Stimmrecht.
  8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, für die Änderung des Vereinszwecks die aller Mitglieder. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu errichten.
  9. Die Mitgliederversammlung bestimmt einen Protokollführer, der das Versammlungsprotokoll verfasst. Das Versammlungsprotokoll ist vom einem Vorstandsmitglied und vom gewählten Protokollführer abzuzeichnen. Dieses Protokoll ist sodann innerhalb von einem Monat den Mitgliedern bekannt zu geben. Einwände gegen das Protokoll sind innerhalb einer Woche nach Zugang des Protokolls gegenüber dem Vorstand schriftlich geltend zu machen.
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  1. Beschlussfassung über Anträge des Vereinsvorstandes, die den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung im Wortlaut mitgeteilt wurden. Über Anträge des Vorstandes, die später gestellt werden, kann nur mit Zustimmung der Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder verhandelt oder beschlossen werden.
  2. Beschlußfassung über Anträge aus dem Kreise der Mitglieder, die spätestens fünf Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei dem Vorstand gestellt wurden.
  3. Entgegennahme des Berichts des Vorsitzenden über die Tätigkeit des Vorstandes.
  4. Entgegennahme des Berichts des Schatzmeister und des Rechnungsprüfers über die Rechnungslegung des Vorstandes.
  5. Entlastung des Vorstandes.
  6. Genehmigung der Haushaltsführung und des Jahresabschlusses.
  7. Beschlußfassung über den vom Vorstand vorgelegten Haushaltsvorschlag für das neue Wirtschaftsjahr.
  8. Beschlußfassung über die Höhe des Mitgliedsbeitrages.
  9. Entscheidung über die Anrufung gegen den Ausschluß von Mitgliedern.
  10. Wahl des Beirates.
  11. Zustimmung zu Berufung eines hauptamtlichen Vorstandes durch den Beirat.
  12. Zustimmung zu Berufung von ehrenamtlichen Vorstandsmitglieder durch den Beirat.
  13. Wahl der Rechnungsprüfer.
  14. Satzungsänderungen.
  15. Auflösung des Vereins.
§ 10 Beirat
  1. Der Beirat besteht aus fünf – von der Mitgliederversammlung gewählten – Mitgliedern.
  2. Die Mitglieder des Beirates werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, bleiben aber bis zu einer Neuwahl im Amt.
  3. Der Beirat kann zur Sicherstellung fachlicher Interessen des Vereins bis zu vier weitere Mitglieder in den Beirat berufen.
  4. Die Berufung der weiteren Mitglieder des Beirats erfolgt für die Dauer von zwei Jahren. Wiederberufung ist zulässig.
  5. Die Mitglieder des Beirates wählen aus ihrer Mitte den Beiratsvorsitzenden / die Beiratsvorsitzende und seine / ihre zwei Stellvertreter/-innen.
§ 11 Aufgabe des Beirats
  1. Die Berufung eines hauptamtlichen Vorstandes.
  2. Die Berufung von drei ehrenamtlichen Vorständen, wenn kein hauptamtlicher Vorstand berufen ist.
  3. Die Beratung und Überwachung des Vorstandes gem. § 26 BGB auf die Grundlage der Beschlüsse der Vertreterversammlung.
  4. Die Repräsentation der Mitglieder des Vereins in der Öffentlichkeit.
  5. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung., die von der Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.
  6. Die Beiratssitzungen sollen mindestens vierteljährlich stattfinden. In diesen Sitzungen fasst der Beirat seine Beschlüsse; die Beschlussfassung bedarf der Mehrheit der Mitglieder. Der Beirat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Über die Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen. Diese sind in der Mitgliederversammlung zur Einsicht bereitzulegen.
§ 12 Vorstand
  1. Der hauptamtliche Vorstand, bestehend aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden, ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder führen die Geschäfte des Vereins, sie vertreten den Verein gemeinsam.
  2. Ist kein hauptamtlicher Vorstand berufen, so sind die ehrenamtlich berufenen Vorstände (1 Vorsitzender, 2. Vorsitzender und Schatzmeister) Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie führen die Geschäfte des Vereins, jeweils zwei Mitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
  3. Die Regelung der Anstellungsverhältnisse, einschließlich der Vergütung des hauptamtlichen Vorstandes, liegt in der alleinigen Zuständigkeit des Beirats.
  4. Der Vorstand wird vom Beirat auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt nach einer von der Mitgliederversammlung genehmigten Wahlordnung.
  5. Der Vorstand veranlasst jährlich die Erstellung des Jahresabschlusses. Dieser Bericht ist in der Mitgliederversammlung vorzulegen und zu erörtern. Der Jahresabschluss ist dem Rechnungsprüfer, welcher von der Mitgliederversammlung bestimmt wird, rechtzeitig vorher zur Prüfung zu übergeben.
§ 13 Rechnungsprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt alljährlich zwei Mitglieder, die nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes sein dürfen, als Rechnungsprüfer.

Die Rechnungsprüfer haben sich laufend von der Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung zu überzeugen und legen in der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Bericht als Ergebnis ihrer Prüfung vor.

§ 14 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens
  1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der zweisprachigen Erziehung von Kindern.

LdV Förderverein e.V.

Der LdV Förderverein e.V. wurde zum Ende des Schuljahres 2020/2021 gegründet.

Der Zweck dieses Vereins, der sich aus Eltern, Lehrern und Schulangestellten zusammensetzt, ist die Unterstützung verschiedener Schulprojekte, wie z.B. die Verschönerung und Pflege des Gartens, die Organisation von Praktika im In- und Ausland und die Unterstützung beim Aufbau der Schulbibliothek.

Unterstützen Sie unsere Arbeit und werden Sie Mitglied! Der Mitgliedsbeitrag beträgt mindestens 25 € pro Jahr. Spenden sind absetzbar.

Nur gemeinsam können wir etwas bewegen! Helfen Sie uns, zusammen für die Zukunft unserer Kinder zu arbeiten!

Der Vorstand

Federica Farina, 1. Vorsitzende
Federica Farina

Geboren und aufgewachsen bin ich in Mailand, wo ich die naturwissenschaftliche Fakultät besuchte. Seit meiner Kindheit engagiere ich mich in der Sozialarbeit, zunächst in lokalen Vereinen und dann bei der Caritas Ambrosiana. Ehrenamtliches Engagement hat immer einen wichtigen Teil meines Lebens eingenommen.

Ich glaube fest daran, dass, wenn man sich anderen zur Verfügung stellt, man tiefe Beziehungen entdecken und aufbauen kann, die uns bereichern. Nach der Geburt meiner Kinder habe ich mich der Welt der Schule genähert; die Unterstützung eines Schulprojekts ist jedoch mehr als eine einfache Zusammenarbeit: Es entstehen Erziehungsallianzen zwischen Schule und Familie aus gegenseitigem Vertrauen und neuen Impulsen, deren Ziel es ist, ein Kind Schritt für Schritt zu begleiten, das Leben anzunehmen und erwachsen zu werden. 2017 sind wir mit der ganzen Familie nach Deutschland gezogen und leben seither in München.

Das Vorhandensein einer Schule wie der Leonardo da Vinci war ausschlaggebend für die Entscheidung, umzuziehen: Meine Kinder haben die Möglichkeit in einem Land mit einer anderen Sprache und Kultur als ihrer eigenen zu leben, ohne dabei ihre Wurzeln zu verlieren. In einem historischen Moment, der auf Multikulturalität ausgerichtet ist, ist das ehrgeizige Projekt dieser Schule auch ein Anstoß zur Horizonterweiterung und zur Aufgeschlossenheit.

Valentina Palmieri, 2. Vorsitzende
Valentina Palmieri

Ich bin in Cagliari geboren und aufgewachsen. In meiner Familie waren die Nächstenliebe und der Dienst am Nächsten schon immer fundamentale Werte. Seit jeher engagiere ich mich in sozialen Bereichen. Meinen Traum, klassische Balletttänzerin zu werden habe ich verwirklicht und diese Tätigkeit 27 Jahre lang ausgeübt. Ich habe drei Jahre in einer privaten Grundschule in Cagliari unterrichtet und 10 Jahre Ballettunterricht gegeben. Gleichzeitig war ich an der juristischen Fakultät der Universität Cagliari immatrikuliert und mein Studium mit einer Arbeit in internationalem Recht gemacht.

Mein Leben verlief in ruhigen Bahnen bis ich den Mann traf, mit dem ich zusammenzuleben beschloss. Nach unserer Hochzeit verschlug es mich nach Deutschland, wo ich mich mit einer Kultur und Gesellschaft auseinandersetzen musste, die sehr unterschiedlich zu dem war, was ich bis dahin kennengelernt hatte. Es war nicht immer einfach, zwei Kinder in einem fremden Land aufzuziehen. Man macht allerdings dabei Erfahrungen und wird sich umso mehr der eigenen Fähigkeiten bewusst.

Von Anfang an hat mich das großartige Projekt der Leonardo da Vinci Schule interessiert. Ich bin von den enormen Möglichkeiten dieser Methode überzeugt. Meine beiden Söhne sind glückliche Schüler des Gymnasiums. Die heitere Umgebung, in welcher sie unterrichtet werden, die große Professionalität der Schulleitung und Lehrkräfte sind wichtige Voraussetzungen für den Weg unserer Kinder im Bi- und Multilinguismus als Grundlagen für die Bildung der Bürger in einer modernen multikulturellen Gesellschaft.

Ines Pilato, Schriftführerin
Ines Pilato

Die ersten italienischen Worte habe ich mit 5 Jahren am Strand von Numana gelernt. Es gab nur italienische Kinder und wir haben miteinander gespielt. Da meine Eltern schon seit den 50er Jahren Italien bereisten, ist klar, dass Italien immer eine große Rolle in unserer Familie spielte, auch wenn es keine genetische Verbindung gab. So habe ich die italienische Sprache schon immer geliebt und alle möglichen Verbindungen zu Italien gesucht.

In den 80er Jahren in Berlin, wo ich geboren und aufgewachsen bin, war das nicht immer einfach. Um so begeisterter war ich, als ich 2009, als mein Sohn Matteo geboren wurde, erfahren habe, dass es inzwischen Einrichtungen wie Kitas und Schulen gibt, die die italienische Sprache im Rahmen eines bilingualen Systems anbieten. Als Sohn einer deutschen Mutter und eines italienischen Vaters sollte Matteo beide Sprachen „von der Pieke auf“ lernen, so dass er beide Sprachen auch für den späteren Beruf oder ein Studium nutzen kann.
Eine interkulturelle Erziehung ist immer eine besondere Herausforderung.

Als Mitglied der Leonardo da Vinci Schule und unseres LdV Fördervereins e.V. möchte ich alle Familien dabei unterstützen.

Alessandra Saponaro, Kassenführung
Alessandra Saponaro

Hallo, mein Name ist Alessandra Saponaro und bin in der Provinz Lecce in Italien geboren.

1985 bin ich mit meinen Eltern nach München zugezogen und habe hier die bilinguale Deutsch-Italienische Schule besucht.
Als meine Kinder auf die Welt kamen gab es leider die bilingualen Schulen nicht mehr!

Als ich vom Projekt der Leonardo Da Vinci Schule erfahren habe war mir sofort klar, dass meine Kinder diese Schule besuchen würden.
Seither unterstütze ich die Schule wie mir möglich ist in kleinen Dingen! Nun bin ich sehr froh die Schule konkret mit dem Förderverein unterstützen zu können!

Michaela Bastianini-Hartl, Beisitzer
Michela Bastianini Hartl

Ich bin in Bologna in einer Familie von Hochschullehrern geboren und aufgewachsen. Nach meinem Universitätsabschluss in Wirtschaftsstatistik machte ich mein Diplom in internationalen Beziehungen und heiratete einen Deutschen. 1995 verließ ich Bologna und lebte in verschiedenen Ländern sowie in Übersee. Seit 2009 bin ich in München ansässig. Ich habe zwei Söhne, die – wenn auch nicht perfekt zweisprachig – in engem Kontakt mit den beiden Kulturen aufwachsen. Ich arbeite Teilzeit in einer Steuerkanzlei, wo ich die Buchhaltung und Gehaltsabrechnungen für italienische Kunden betreue.

Von Anfang an war ich eine große Befürworterin des Leonardo da Vinci Projekts. Ich wurde sofort Mitglied im BiDIBi und versuchte, mit Begeisterung meinen Beitrag im Rahmen meiner beruflichen Fähigkeiten zu leisten. Ich finde, dass nicht nur die zweisprachige Ausbildung ein besonderes Geschenk für diejenigen ist, die davon profitieren können. Während meiner Auslandsaufenthalte konnte ich feststellen, dass eine Schule, die Kindern das Beste aus zwei Kulturen vermittelt, auch eine wichtige soziale Rolle bei der Integration verschiedener Nationalitäten und bei der Förderung von Toleranz und Solidarität nicht nur bei den Kindern, sondern auch bei ihren Eltern und Lehrern spielt.

Caterina Tarantino, Beisitzer
Caterina Tarantino

Servus! Ich heiße Caterina Tarantino und bin in Rom geboren.

Während des Erasmus Projektes in Kopenhagen, habe ich denjenigen kennengelernt, der später mein Mann und der Vater meiner zwei Kinder geworden wäre. Nach der Diplomarbeit in Jura, bin ich ihm nach München gefolgt, wo wir seit über zwanzig Jahre leben. Ich habe viele Jahre als Rechtsanwältin zwischen München und Rom gearbeitet, wobei ich mich auch der Vereidigung von Übersetzungen gewidmet habe.

Nach der Geburt meines zweiten Kindes habe ich beschlossen, den Beruf aufzugeben, um mehr Zeit für meine Familie zu haben. Zweisprachigkeit und Multikulturalismus prägen meinen Alltag seit fünfundzwanzig Jahre und gerade deshalb bin ich sehr froh darüber, die Leonardo da Vinci Schule, deren Ziele und Visionen ich vollumfänglich teile, kennengelernt zu haben.

Unterstützen Sie uns

Um den LdV Förderverein e.V. zu unterstützen senden Sie bitte das entsprechende Formular und das SEPA-Lastschriftmandat ausgefüllt und unterschrieben als PDF-Datei an die Adresse foerderverein@ldv-muenchen.de.

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Satzung

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 14.06.2021

§ 1 Name, Sitz
  1. Der Verein trägt den Namen „LdV Förderverein“ und soll in das Vereinsregister (Amtsgericht München) eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V.
  2. Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist München
§ 2 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ im Sinne des § 58 Nr. 1 der Abgabenverordnung.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr.

§ 4 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung. Der Zweck wird insbesondere erfüllt durch

  • die ideelle, materielle, finanzielle und organisatorische Unterstützung der Leonardo da Vinci Schule in München;
  • die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln an den steuerbegünstigten Verein BiDIBi e.V. – Leonardo da Vinci Schule in München zwecks Förderung der Bildung (§ 58 Nr. 1 AO);
  • die Einwerbung von Geld- und Sachspenden, Zuschüssen, Mitgliedsbeiträgen;
  • die Organisation von Veranstaltungen;
  • die Unterstützung bei der Beschaffung von Lehr- und Lernmitteln;
  • weitere Maßnahmen, die der öffentlichen Wahrnehmung des geförderten Zwecks dienen.
§ 5 Mittelverwendung
  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Tatsächliche Aufwendungen können erstattet werden.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den steuerbegünstigten Verein BiDIBi e.V. in München zwecks der Unterhaltung der Leonardo da Vinci Schule.
§ 6 Mitgliedschaft
  1. Mitglied kann jede volljährige, voll geschäftsfähige, natürliche oder juristische Person und Personenvereinigung werden
  2. Die Mitglieder sind zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts bei der Mitgliederversammlung berechtigt.
  3. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.
  4. Die Mitgliederversammlung kann die Höhe des Jahresbeitrages mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder neu festsetzen.
  5. Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge fristgerecht zu entrichten. Sepa-Lastschrift Mandat für den Einzug des Mitgliedsbeitrages. Fälligkeit 30.11.
  6. Der Aufnahmeantrag ist unter Angabe des Namens, der Anschrift sowie der Kontaktdaten für die elektronische bzw. digitale Kommunikation (Telefax und E-Mail) in Textform beim Vorstand einzureichen.
  7. Mit der Anmeldung erkennt das neue Mitglied die Satzung an.
  8. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme; er ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe bekanntzugeben.
  9. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
  10. Alle Mitgliederdaten unterliegen dem Datenschutz und werden nicht bekanntgegeben.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet durch
    1. Tod oder Auflösung der juristischen Person oder der Personenvereinigung,
    2. Kündigung
    3. Streichung aus der Mitgliederliste und
    4. Ausschluss
  2. Die Kündigung kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Er muss dem Vorstand gegenüber in Textform (Brief, Fax oder E-Mail) drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Geschieht der Austritt nicht rechtzeitig vor Beginn der Kündigungsfrist, so endet die Mitgliedschaft mit Ablauf des nachfolgenden Geschäftsjahres.
  3. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Dieser liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied schuldhaft und wissentlich in grober Weise die Interessen und Ziele des Vereins verletzt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung. Der Vorstand hat seinen Antrag auf Ausschluss dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung in Textform mitzuteilen. Eine in Textform eingehende Stellungnahme des auszuschließenden Mitgliedes ist in der über den Ausschluss entscheidenden Mitgliederversammlung zu verlesen. Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam. Gegen den Ausschluss kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.
  4. Wenn ein Mitglied mit der Zahlung von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist, kann es aus der Mitgliederliste gestrichen werden.
    § 8 Die Mitgliederversammlung
    1. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, immer jedoch
      1. Mindestens einmal im Kalenderjahr
      2. innerhalb von 6 Monaten nach Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands oder
      3. wenn mehr als ein Drittel aller Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand einfordert.
    2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen in Textform einberufen. Der Einladung ist die vom Vorstand vorgeschlagene Tagesordnung beizufügen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Anschrift. Mitglieder, von denen der Vorstand keine gültigen Kontaktdaten für eine persönliche Einladung bekannt sind, werden durch den Aushang der Einladung im öffentlich zugänglichen Schaukasten des Fördervereins in der Leonardo da Vinci Schule wirksam eingeladen, wenn die Bekanntmachung unter Einhaltung der Einladungsfrist nach Satz 1 sowie unter Beifügung der Tagesordnung mit dem Aushang erfolgt.
    3. An der Mitgliederversammlung können Gäste ohne Stimmrecht teilnehmen.
    § 9 Ablauf der Mitgliederversammlung
    1. Die Mitgliederversammlung wird von dem / der Vorsitzenden, bei Verhinderung von dem/ der Stellvertreter/in geleitet.
    2. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist die Beschlussfähigkeit festzustellen.
    3. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
    § 10 Beschluss der Mitgliederversammlung
    1. Die Mitgliederversammlung beschließt über
      1. die vorgeschlagene Tagesordnung,
      2. die Genehmigung der Vermögensübersicht, der Jahresplanung und der Jahresrechnung,
      3. die Entlastung des Vorstandes,
      4. die Neuwahl des Vorstandes,
      5. Satzungsänderungen,
      6. Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
      7. Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
      8. Die Auflösung des Vereins.
    2. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Vertretung bei der Stimmabgabe ist nicht möglich.
    3. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet im Falle einer Wahl das Los, in allen anderen Fällen die Stimme der/des 1. Vorsitzenden oder im Falle ihrer/seiner Verhinderung die Stimme der/des 2. Vorsitzenden. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
    4. Gewählt wird in offener Abstimmung. Wird von einem Drittel der anwesenden Stimmberechtigten die geheime Wahl verlangt, muss die Abstimmung geheim erfolgen.
    5. Bei der Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich. In der Ladung muss die Entscheidung über die Auflösung des Vereins ausdrücklich angekündigt sein. Bleibt die einberufene Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist innerhalb von vier Wochen nach dem Versammlungstag eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Bei der Einberufung der neuen Mitgliederversammlung, die frühestens zwei Monate und spätestens vier Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden soll, ist darauf hinzuweisen, dass die nächste Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig sein wird.
    6. Anträge für die Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder müssen mindestens fünf Tage vor Zusammentritt der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand mit kurzer Begründung eingereicht werden.
    7. Über die Verhandlungen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der/dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und der/ dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
    § 11 Rechnungsvorlegung
    1. Der Vorstand hat in der Mitgliederversammlung über Einnahmen und Ausgaben zu berichten und die Jahresabschlüsse mit Belegen vorzulegen. Die Entlastung des Vorstands erfolgt nach Rechnungslegung und Anhörung der Kassenprüfer durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
    2. Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Personen zu Kassenprüfern für das laufende Geschäftsjahr, die die Kassenprüfung und die Belege überprüfen.
    § 12 Vereinsorgane

    Organe des Vereins sind

    1. Der Vorstand (§§ 13 bis 15 der Satzung)
    2. Die Mitgliederversammlung (§§ 8 bis 10 der Satzung)
    § 13 Vorstand
    1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus
      1. der/dem 1. Vorsitzenden (§ 26 BGB)
      2. der/dem 2. Vorsitzenden (§ 26 BGB)
      3. der/dem Kassierer/in (§ 26 BGB)
      4. der/die Schriftführer/in
      5. weiteren 2 Mitgliedern (Beisitzer)
        Im Vorstand soll mindestens ein Mitglied des Elternbeirates sein.
    2. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte einschließlich der Beschlussfassung über die Verwendung der Mittel.
    3. Die Mitgliederversammlung wählt die ersten 4 Mitglieder des Vorstands für die Dauer von zwei Geschäftsjahren. Diese 4 Mitglieder bestellen die 2 Beisitzer während der ersten Sitzung des Vorstands mit einfacher Stimmenmehrheit. Der so gewählte Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
    4. Das Amt eines Mitglieds im Vorstand endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein
    5. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf seiner Amtsdauer aus oder ist er/sie für mindestens 6 Monate verhindert, so ergänzt sich der Vorstand für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen/ verhinderten Mitglieds durch Zuwahl aus der Reihe der Vereinsmitglieder.
    6. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
    7. Der Vorstand leitet die Vereinsarbeit und trägt für die Erfüllung aller Aufgaben, die sich aus der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergeben, die Verantwortung.
    8. Die Vorstandsämter sind Ehrenämter, eine Vergütung für die Tätigkeit im Vorstand erfolgt nicht. Für die Amtsführung notwendige Aufwendungen werden gegen entsprechende Nachweise erstattet.
    9. Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so kann vom Vorstand unbedingt notwendiges Hilfspersonal, auch Nichtmitglieder des Vereins, bestellt werden. Für diese Kräfte dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen geleistet werden.
    § 14 Befugnisse des Vorstands
    1. Die/ der 1. Vorsitzende, die/ der 2. Vorsitzende und die Kassiererin/ der Kassierer sind geschäftsführende Vorstände (§ 26 BGB). Jeweils zwei BGB Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam, wobei sie an die Vorstandsbeschlüsse und an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden sind.
    2. Einem Mitglied des Vorstands ist es erlaubt, eine Vergütung für eine Tätigkeit für den Verein zu erhalten, die nichts mit seiner Rolle als Vorstandsmitglied zu tun hat.
    § 14 Beschlussfassung des Vorstands

    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder zur Vorstandssitzung eingeladen sind und mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des 1. Vorsitzenden bzw. der/des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag. Über die Versammlungen des Vorstands ist ein Protokoll anzufertigen. Beschlüsse können auch in Textform im Umlaufverfahren gefasst werden.

    § 16 Satzungsänderung
    1. Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn sie bei der Einberufung zur Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt gesondert aufgeführt wird.
    2. Eine Satzungsänderung bedarf einer Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen (siehe § 10 Abs. 3 der Satzung).
    3. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung aufgrund rechtlicher Vorgaben durch Aufforderung des Finanzamtes oder des Registergerichts können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind auf der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.
    § 17 Auflösen des Vereins
    1. Die Auflösung des Vereins kann von einer satzungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Bestimmungen in § 10 Abs. 5 dieser Satzung beschlossen werden.
    2. Für den Fall der Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation unter Berücksichtigung § 5 Abs. 4 und § 17 der Satzung durch den Vorstand.
    § 18 Inkrafttreten der Satzung
    1. Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 14.06.2021 beschlossen. Sie tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen ist.
    2. Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.