Schulrichtlinien
Die vorliegenden Richtlinien geben Auskunft über die Leonardo da Vinci Schule in München.
Schule/Trägerschaft/Organisation
Die Schule Leonardo da Vinci untersteht der Aufsicht der Regierung von Oberbayern und des Kultusministeriums. Die Schule verpflichtet sich, gemäß den bayerischen Lehrplänen zu unterrichten und zum Ende des vierten Schuljahres der Primärstufe die Bildungsstandards der KMK zu erreichen.
Trägerverein der Leonardo da Vinci Schule ist der Verein BiDIBi e.V.; dem Verein obliegt die Verwaltung der Leonardo da Vinci. Die Schule wird außerdem durch Sponsoren gefördert.
Pädagogische und didaktische Grundsätze
Die Schule legt besonderes Gewicht auf eine gleichwertige Ausbildung in der deutschen und in der italienischen Sprache und trägt somit zum interkulturellen Selbstverständnis der Schülerinnen und Schüler bei. Schulleitung und Lehrkräfte arbeiten nach neusten sozialpädagogischen und didaktischen Grundsätzen. Das Schulprogramm bereitet auf den Sekundärbereich vor, welcher seit dem Schuljahr 2016-2017 an der Schule mit dem Leonardo da Vinci Gymnasium vorhanden ist. Übergänge aus familiären oder persönlichen Gründen in das deutsche oder italienische Schulsystem sind jederzeit möglich. Je nach Situation kann von der aufnehmenden Schule eine Aufnahmeprüfung verlangt werden.
Schulbehörden/Personal/Zuständigkeit
Lehrkräfte:
Die deutsch- sowie die italienischsprachigen Lehrkräfte sind durch den Trägerverein in Voll- oder Teilzeit angestellt und müssen sowohl die notwendige Ausbildung als auch die Lehramtsbefähigung entsprechend den Vorgaben des bayerischen Kultusministeriums aufweisen können.
Klassenlehrer:
Für jede Klasse ist ein Lehrer oder eine Lehrerin verantwortlich; ein italienischer Muttersprachler in den italienischen Klassen, ein deutscher Muttersprachler in den deutschen Klassen. Die Klassenlehrer der jeweiligen Parallelklassen sind für die didaktischen und administrativen Aspekte in beiden Klassen zuständig. Im Gymnasium übernimmt der Klassenkoordinator /die Klassenkoordinatorin die Koordinationsaufgabe.
Lehrerkonferenz:
Sie besteht aus allen Lehrkräften, die in der Schule beschäftigt sind. Sie erarbeitet und verabschiedet allgemeine Richtlinien für die didaktischen Aktivitäten und die Planung von Schulprojekten.
Grundschule und Gymnasium haben unterschiedliche Lehrerkonferenzen. Die Schulleitung und die Klassenkoordinatoren (Gymnasium) bzw. Sektionssprecher (Grundschule) sind für die Koordination des Kollegiums zuständig.
Schulleitung:
Die Aufgaben der Schulleitung richten sich nach der Regelung für die bayerischen Schulen. Die Schulleiterin vertritt die Schule in der Öffentlichkeit, sie ist zuständig für die Kontakte mit allen außerschulischen Instanzen, für die Zusammenarbeit der Lehrkräfte, für die Vermittlung zwischen Eltern und Lehrkräften, für organisatorische und didaktische Aspekte.
Schulaufsichtsbehörden sind die Regierung von Oberbayern und das Kultusministerium.
Zusammenarbeit Schule-Elternhaus
Für den Schulerfolg eines jeden Kindes ist die Zusammenarbeit zwischen Schule und Elternhaus entscheidend. Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Rollen sind die Grundlagen für die Kooperation Transparenz und Vertrauen auf beiden Seiten sowie die Bereitschaft, Aktivitäten und Projekte der Schule aktiv zu unterstützen.
Elternbeirat:
Die Mitglieder des Elternbeirats werden jedes Jahr anlässlich des ersten Elternabends neu gewählt. Der Elternbeirat unterstützt die Tätigkeiten der Schule, organisiert und fördert nach Absprache mit der Schulleitung kulturelle und erzieherische Aktivitäten für Schüler und Familien.
Die Benutzung der Schulräumlichkeiten für Tätigkeiten, die nicht mit der erzieherischen Aufgabe der Schule an sich zusammenfallen, ist nach Absprache mit der Schulleitung möglich.
Disziplinarordnung
Die Disziplinarmaßnahmen haben einen erzieherischen und formenden Charakter.
Jeder Verstoß der Schüler gegen die allgemeinen Regeln des Zusammenlebens im Rahmen der Schulgemeinschaft ist Gegenstand einer Disziplinarmaßnahme.
Das bayerische Schulgesetz kennt die Unterscheidung zwischen Erziehungs-, Ordnungs- und Sicherungsmaßnahmen, s. Art. 86 (Erziehungsmaßnahmen, Ordnungsmaßnahmen) und Art. 87 (Sicherungsmaßnahmen) BayEUG.
Zur Sicherung des Bildungs- und Erziehungsauftrags oder zum Schutz von Personen und Sachen können Erziehungsmaßnahmen gegenüber Schülerinnen und Schülern getroffen werden.
Zuständigkeit und Verfahren
Zuständige Lehrkraft. s.:
• Ordnungs- und Erziehungsmaßnahmen LdV Punkte 1-1A bis 2-2A
• Liste der Maßnahmen, welche mit dem Verstoß zusammenhängen sollen
Soweit andere Erziehungsmaßnahmen nicht ausreichen, können Ordnungs- und Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden
Ordnungsmaßnahmen sind, s. Art. 86 Abs. 2:
1. der schriftliche Verweis
2. der verschärfte Verweis
3. die Versetzung in eine Parallelklasse der gleichen Schule
4. der Ausschluss in einem Fach bei schwerer oder wiederholter Störung des Unterrichts in diesem Fach oder von einer sonstigen Schulveranstaltung für die Dauer von bis zu vier Wochen
5. der Ausschluss vom Unterricht für bis zu sechs Unterrichtstage
6. der Ausschluss vom Unterricht für zwei bis vier Wochen ab dem siebten Schulbesuchsjahr bei Gefährdung von Rechten Dritter oder der Aufgabenerfüllung der Schule durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten (schulische Gefährdung)
7. der Ausschluss vom Unterricht für mehr als vier Wochen, längstens bis zum Ablauf des laufenden Schuljahres
8. bei Pflichtschulen die Zuweisung an eine andere Schule der gleichen Schulart
9. die Androhung der Entlassung von der Schule
10. die Entlassung von der Schule
11. der Ausschluss von allen Schulen einer Schulart
12. der Ausschluss von allen Schulen mehrerer Schularten unbeschadet der Erfüllung der Schulpflicht
Zuständigkeit und Verfahren, Art. 88
Nr. 1: Die Lehrkraft, s. Ordnungs- und Erziehungsmaßnahmen LdV Punkte 2-2A
Nr. 2 bis 5: die Schulleiterin bzw. der Schulleiter, s. Ordnungs- und Erziehungsmaßnahmen LdV Punkte 3- 3A
Nr. 6, 7, 9 und 10: die Lehrerkonferenz; im Fall der Nr. 7 im Einvernehmen mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe; im Fall der Nr. 10 im Einvernehmen mit der zuständigen Schulaufsichtsbehörde sofern sich der Elternbeirat mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit gegen die Entlassung ausgesprochen hat, s. Ordnungs- und Erziehungsmaßnahmen LdV ‚ Maßnahme der Disziplinarkonferenz‘.
Nr. 8: die zuständige Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Lehrerkonferenz
Nr. 11 und 12: das zuständige Staatsministerium
Sicherungsmaßnahmen, Art. 87
Eine Schülerin oder ein Schüler kann auch bei bestehender Schulpflicht vorläufig vom Besuch der Schule bzw. der praktischen Ausbildung ausgeschlossen werden, wenn ihr bzw. sein Verhalten das Leben oder in erheblicher Weise die Gesundheit gefährdet von:
1. Schülerinnen bzw. Schülern,
2. Lehrkräften,
3. sonstigem an der Schule tätigem Personal oder
4. anderen Personen im Rahmen ihrer schulischen oder praktischen Ausbildung
Zuständigkeit und Verfahren, Art. 88
1. Der Schulleiter bzw. die Schulleiterin
2. die Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe
Wichtig, gemäß Art. 88, vor der Entscheidung ist Folgendes zu beachten:
Bei Ordnungsmaßnahmen und bei Sicherungsmaßnahmen nach Art. 87 Abs. 2 sind die Schülerin bzw. der Schüler anzuhören
Bei Ordnungsmaßnahmen Art. 86 Abs 2, Nr. 3-12 und bei Sicherungsmaßnahmen nach Art. 87 Abs. 2 sind die Erziehungsberechtigten anzuhören
Bei Ordnungsmaßnahmen Art. 86 Abs 2, Nr. 9-12 und bei Sicherungsmaßnahmen nach Art. 87 Abs. 2 ist es erforderlich, die Beratungslehrkräfte oder Schulpsychologen anzuhören
Außerdem sind auf Antrag der Schülerin oder des Schülers oder der Erziehungsberechtigten anzuhören:
Beratungslehrkräfte und Schulpsychologen bei Ordnungsmaßnahmen nach Art. 86 Abs. 2 Nr. 3 bis 8
2)eine Lehrkraft ihres Vertrauens bei Ordnungsmaßnahmen nach Art. 86 Abs. 2 Nr. 3 bis 12
3)der Elternbeirat bei Ordnungsmaßnahmen, welche der Entscheidung oder des Antrags der Lehrerkonferenz bedürfen
Vor jeder Entscheidung oder einem Antrag der Lehrerkonferenz über Ordnungs- und Sicherungsmaßnahmen können die Schülerin bzw. der Schüler sowie die Erziehungsberechtigten auf Antrag in der Konferenz persönlich vortragen. Auf die Rechte nach den Sätzen 2 und 3 sind die Betroffenen rechtzeitig hinzuweisen
Über getroffene Ordnungs- und Sicherungsmaßnahmen sind zu unterrichten:
die Schülerin oder der Schüler, die Erziehungsberechtigten, die früheren Erziehungsberechtigten bei Maßnahmen nach Art. 86 Abs. 2 Nr. 3 bis 12 und Art. 87, solange die Schülerin oder der Schüler noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat
das zuständige staatliche Schulamt bzw. die zuständige oder nächstgelegene Berufsschule bei Ordnungsmaßnahmen nach Art. 86 Abs. 2 Nr. 10, solange die Schulpflicht besteht
die Schulaufsichtsbehörde, die Polizei, der örtliche Träger der Jugendhilfe und die Beratungslehrkräfte bzw. Schulpsychologen bei Sicherungsmaßnahmen nach Art. 87 Abs. 1
Ordnungs- und Erziehungsmaßnahmen
Erziehungsmaßnahmen und Ordnungsmaßnahmen seitens der Lehrkraft, Art. 86, Abs 2, Nr. 1
• Rücksprache mit dem Schüler
Anweisung zur Entschuldigung bei der betroffenen Lehrkraft oder Mitschüler/-in
• Time out: bei Regelverstoß Ausschluss für die Dauer von 10 Minuten vom Unterricht, in der Klasse, oder von der Pause im Freien, bei der Lehrkraft
• Ermahnung mit Eintrag im Klassenbuch; Unterschrift der Klassenlehrer GS oder der betroffenen Lehrkraft GYM (Formular 1, 1A). Die schriftliche Mitteilung wird ein Jahr in der Schülerakte aufbewahrt
• Eine sinnvolle, dem Fehlverhalten angemessene Nacharbeit bzw. Wiedergutmachung mit Eintrag im Klassenbuch; Unterschrift der Klassenlehrer (Formular 1, 1A). Die schriftliche Mitteilung wird ein Jahr in der Schülerakte aufbewahrt
• Eine sinnvolle, dem Fehlverhalten angemessene Nacharbeit bzw. Wiedergutmachung mit Vermerk im Klassenbuch. Unterschrift der Klassenlehrer und eines Elternteils oder Erziehungsberechtigten (Formular 2, 2A). Die schriftliche Mitteilung wird ein Jahr in der Schülerakte aufbewahrt
Maßnahmen der Lehrkraft und der Schulleitung bei schwerwiegendem oder wiederholtem Fehlverhalten, Art. 86, Abs. 2, Nr. 2-5
• Schriftliche Mitteilung an die Eltern mit Unterschrift der Klassenlehrer, der Schulleitung sowie Unterschrift eines Elternteils oder Erziehungsberechtigten (Formular 3, 3A). Die schriftliche Mitteilung wird zwei Jahre in der Schülerakte aufbewahrt
• Gespräch mit den Eltern in Anwesenheit der Klassenlehrer und einer zusätzlichen Lehrkraft als Protokollführer. Die schriftliche Mitteilung wird zwei Jahre in der Schülerakte aufbewahrt
• Gespräch mit den Eltern oder Erziehungsberechtigten in Anwesenheit der Klassenlehrer und der Schulleitung oder deren Vertretung sowie Protokollführung
Die schriftliche Mitteilung an die Familie und das Protokoll der Besprechung werden drei Jahre in der Schülerakte aufbewahrt
Maßnahmen der Disziplinarkonferenz, Art 86, Abs 2, Nr. 6,7,9,10
• Einberufung der Disziplinarkonferenz zur Besprechung des Vorfalls und Sanktion seitens des Schulleiters auf Vorschlag der Disziplinarkonferenz
Das Protokoll der Disziplinarkonferenz wird drei Jahre in der Schülerakte aufbewahrt
Schwerwiegende Fälle von Fehlverhalten gegenüber der eigenen Person oder anderen
Wenn bei schwerwiegendem Fehlverhalten eines Schülers gegenüber der eigenen Person oder anderen die Schule nicht in der Lage ist, die gebotene Sicherheit zu gewährleisten, behält die Schule sich das Recht vor, den endgültigen Ausschluss des Schülers von der Schule in Erwägung zu ziehen
Sozialverhalten und Evaluation
Die Eintragungen im Klassenbuch, die schriftlichen Mitteilungen, die Protokolle, die Anwendung von Handys sollen bei der Evaluation der sozialen Kompetenzen im Schulzeugnis berücksichtigt werden. Das Schulzeugnis begleitet das Kind im Falle eines Schulwechsels
Die Aufbewahrung der Protokolle in der Schülerakte für drei Jahre hat den Zweck, die Entwicklung angemessener sozialer Kompetenzen des Kindes zu beobachten und zu dokumentieren. Außerdem wird die regelmäßige Ausführung der Hausaufgabe mit gezielter Eintragung im Zeugnis vermerkt
Mögliche Maßnahmen und Nacharbeiten seitens des/r Schülers/-in
Fehlende Rückgabe einer Schulaufgabe: Nach drei Hinweisen soll der Erziehungsberechtigte die Schulaufgabe im Sekretariat durch Unterschrift als vermisst melden
Bei wiederholter Störung des Unterrichts:
Texte aus einem fachbezogenen Lexikon abschreiben
Im Fall von gewaltsamen Verhalten gegen Menschen oder Sachen:
In der Aufsicht mitwirken (Dauer angeben, bis Max. eine Schulwoche)
Den Schulhof putzen (Dauer angeben, bis max. eine Schulwoche)
Den Klassenraum ordnen und ggf. putzen (Dauer angeben, bis max. eine Schulwoche)
Mensadienst mitleisten (Dauer angeben, bis max. eine Schulwoche)
Verwendung von Schimpfwörtern:
Das Wort im Lexikon finden, abschreiben, schriftlich über die Bedeutung der Anwendung von solcher Wörter nachdenken
Versicherung
Die Schüler unterliegen der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Eltern sind für die Kranken- und Haftpflichtversicherung der eigenen Kinder verantwortlich. Es wird sehr empfohlen, eine Haftpflichtversicherung für die eigenen Kinder abzuschließen
Die Schule lehnt jegliche Haftung für Diebstähle in der Schule ab.
Aufnahmebedingungen
Die Leonardo da Vinci Schule nimmt Kinder aller Nationalitäten auf. Über die Aufnahme entscheidet die Schulleitung in Absprache mit dem Trägerverein. Kinder werden für das 1. Schuljahr in dem Kalenderjahr aufgenommen, in welchem sie das 6. Lebensjahr vollenden. Über die Aufnahme von Kindern, die im darauf folgenden Jahr geboren wurden, entscheidet die Schulleitung nach Absprache mit den zuständigen Lehrkräften.